Präambel
- Der Auftraggeber (nachstehend AG) benötigt für das Rekrutieren von Bewerbern eine Bewerbermanagement Software, die unter anderem alle Dokumente eines Bewerbers zentral abspeichert, durchsuchbar macht, die Erstellung von Job-Inseraten und deren Publizierung auf Jobbörsen unterstützt und die Kommunikation zwischen Bewerber, Fachabteilungen und der Personalabteilung elektronisch abwickelt und dokumentiert.
- eRecruiter GmbH, nachstehend AN genannt, hat zu diesem Zwecke die Software Lösung eRecruiter, infolge Lösung genannt, entwickelt.
Geltungsbereich
- Alle Aufträge und Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien sind nur dann rechtsverbindlich, wenn Sie vom AN schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang.
- Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.
Nutzungsbedingungen
- Der AN wird dem AG nach Maßgabe dieses Vertrages die Lösung gegen Zahlung einer Vergütung zur Nutzung für die Laufzeit dieses Vertrages überlassen. Nach Vertragsende erlöschen automatisch alle Nutzungsrechte an der LÖSUNG.
- Der AG nimmt die Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie 2002⁄58 EG), insbesondere die Bestimmung des Artikels 13 über die „unerbetenen Nachrichten“ zur Kenntnis und sich gesetzeskonform verhalten. Bei einer Änderung der jeweils geltenden Rechtslage wird der Vertragspartner sein Verhalten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften anpassen.
- Der AG nimmt zur Kenntnis, dass die Versendung von E‑Mails an Empfänger in anderen Staaten als jener der Europäischen Union den Rechtsordnungen dieser Staaten unterliegen kann und verpflichtet sich, die in diesen Staaten geltenden Gesetze oder sonstigen Vorschriften im Hinblick auf die versandten E‑Mails einzuhalten. Der AG verpflichtet sich weiteres, mittels der LÖSUNG keine E‑Mails zu versenden, deren Inhalt in einem Staat, in dem der Empfänger seinen Aufenthaltsort oder Sitz hat, gesetzlichen Verboten unterliegt. Der AG hat den AN für alle Nachteile und Schäden aus der Missachtung dieser Bestimmung schad- und klaglos zu halten.
- Der AG erhält mittels Benutzername und Passwort Zugriff auf seinen Mandanten der LÖSUNG, der vor dem Zugriff durch Dritte durch den Stand der Technik entsprechende Technologien geschützt wird. Der AN erklärt ebenso rechtsverbindlich, die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen (siehe Beilage) zu ergreifen, um Verlust bzw. Zerstörung der in der LÖSUNG gespeicherten Daten zu verhindern.
Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung aus wichtigem Grund
- Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
- Es gilt eine Mindestvertragsdauer von 12 Monaten zwischen den Vertragsparteien als vereinbart. Die Mindestvertragsdauer beginnt nach Übergabe der Zugangsdaten des AN, die schriftlich bestätigt werden. Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestvertragsdauer automatisch auf unbestimmte Dauer. Beide Vertragsparteien können unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich zum Monatsende nach Ablauf der Mindestvertragsdauer den Vertrag kündigen.
- Im Fall einer Vertragsbeendigung und einem Wechsel auf ein anderes System durch den AG wird der AN die gesammelten Daten in strukturierter Form dem AG binnen 30 Tagen übergeben und der AG bestätigt die Übergabe schriftlich. Der AN ist weiter dazu verpflichtet, nach erfolgter Übergabe an den AG alle in der Lösung befindlicher Daten kostenfrei und vollständig zu löschen (nähere Infos siehe Datenexport).
Nutzungsentgelt, Abrechnung, Fälligkeit
- Für die Nutzung der Lösung vereinbaren die Vertragsteile ein Nutzungsentgelt, das von der Anzahl der vom AG in seinem Account namentlich erfassten Benutzern, der Anzahl der parallel zu bearbeitenden Jobs, der Anzahl der Mitarbeiter des AG sowie der vom AG verwendeten optionalen Modulen abhängt.
- Die Höhe des Nutzungsentgelts, Zahlungsfristen und Zahlungsintervalle bestimmen sich dabei lt. unterzeichneter Auftragsbestätigung des AG. Sämtliche Preise verstehen sich dabei in EUR exklusive gesetzlicher Steuern und Abgaben, sofern nicht Gegenteiliges angegeben ist.
- Der AN bindet sich 1 Jahr ab Vertragsbeginn an die lt. Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Anschließend folgt eine jährliche Anpassung laut dem von Statistik Austria veröffentlichten österreichischen „Verbraucherpreisindex 2015“ (Basisjahr 2015) oder ein an seine Stelle tretender Index.
- Für den Fall des Zahlungsverzuges gebühren dem AN für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist Verzugszinsen gemäß § 456 UGB.
- Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der AN ab der zweiten Mahnstufe berechtigt, alle Zugänge zur LÖSUNG bis zur Zahlung aller Rückstände zu sperren. Für allfällige Schadenersatzansprüche auf Grund des gesperrten Zuganges übernimmt der AN keinerlei Haftungen.
Gewährleistung und Änderungen
- Der AN gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.
- Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass
- der AG den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den AN bestimmbar ist;
- der AG dem AN alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
- der AG oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;
- die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
- Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der AG dem AN alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
- Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom AN zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom AN durchgeführt.
- Ferner übernimmt der AN keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations-und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
- Für Programme, die durch eigene Programmierer des AG bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den AN.
- Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
- Gewährleistungsansprüche verjähren nach einem Jahr ab Übergabe.
Service Level Agreements (SLAs)
- Für einen Durchrechnungszeitraum von einem Jahr oder 30 Tagen rückwirkend weist die Lösung eine Erreichbarkeit von 99,5 % auf. Ausgenommen sind Wartungsfenster. Die Erreichbarkeit der Lösung wird über alle vom AN beim Kunden zum Einsatz gebrachten Portale/Anwendungen kumuliert gerechnet. Je nachdem, welche Portale/Anwendungen beim AG zum Einsatz kommen, zählen dazu eRecruiter, Bewerberportale und weitere Portale (wie z.B.: das Kundenportal). Updates spielt der AN grundsätzlich vor 08:00 Uhr oder erst nach 17:00 Uhr, in Ausnahmefällen aber auch während der Geschäftszeiten ein.
- Wiederherstellungszeiten variieren je nach Kategorie, siehe unten. Reaktionszeiten sind immer so rasch als möglich.
- Kategorie 1: Fehler, die einen Stillstand der Lösung verursachen und im Einflussbereich des AN liegen, sind vom AN binnen 4 Stunden nach Bekanntwerden des Problems innerhalb der offiziellen Supportzeiten des AN zu beheben bzw. so zu umgehen, dass sie zumindest in die Kategorie 2 zurückgestuft werden können.
- Kategorie 2: Betriebsbeeinträchtigende Fehler², die zwar keinen Stillstand der Lösung verursachen, aber das Arbeiten mit der Lösung wesentlich beeinträchtigen und im Einflussbereich vom AN liegen, sind vom AN nach Bekanntwerden des Problems spätestens mit dem nächsten Release zu beheben oder in die Kategorie 3 zurückzustufen.
- Kategorie 3: Sonstige Fehler², die das Arbeiten mit der Lösung nur unwesentlich beeinträchtigen und im Einflussbereich vom AN liegen, werden vom AN binnen der nächsten beiden Releases behoben. Weiterführende Beschreibungen finden Sie auf der Supportseite des AN unter http://support.erecruiter.net.
- Die First-Level-Supporthotline ist werktags 8:00 bis 17:00 Uhr erreichbar. Der AN nimmt auch Supportanfragen per Mail entgegen. Wiederherstellungszeiten der Kategorien 1, 2, und 3 sind in den jeweiligen Absätzen dazu ersichtlich. Darüber hinaus wird für allgemeine Anfragen, eine unverzügliche Reaktionszeit angestrebt, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen³. Dies ist unabhängig davon, auf welchem Kanal (z.B. Telefon, E‑Mail) die Anfragen eingelangt sind. Kontaktdaten sowie Details zu unseren Supportleistungen und Services findet der AG auf der Supportseite des AN.
- Der Eskalationspfad sind nachstehende Reihenfolge vor:
- First-Level-Support
- In weiterer Folge der zuständige Bestandskundenbetreuer, erreichbar unter csm@erecruiter.net
- Updates und Produktverbesserungen werden vom AN in Abständen von ca. 1 Monat zur Verfügung gestellt. Sämtliche Updates werden zuerst auf den Entwicklungsservern des AN installiert, getestet und erst danach auf das Produktiv-System übertragen. Der AG wird auf Wunsch im Vorfeld über neue Funktionen und Verbesserungen informiert.
- Der AN überwacht Ihr System laufend in Hinblick auf:
- Zustandsanzeigen von Webseiten (Front- und Backend)
- Laufzeitdaten (Zugriffe, Datenbankprozesse, anonyme vs. Identifizierte Nutzer)
- eingehende vs. Ausgehende Datenmengen über die Internetleitung
- Monitoring Requests (Aufruf in der Anwendung in regelmäßigen Abständen), Datenbankauslastung und Performance
- Verfügbarkeitsanzeigen einzelner Dienste und Services im System
Haftung
- Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Fahrlässigkeit. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
- Die Haftung für mittelbare Schäden –wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter –wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
- Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs-und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
- Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von SLA Punkt 4. nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000, – . Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs-und Schadenersatzansprüche des AG — gleich aus welchem Rechtsgrund — sind ausgeschlossen.
Urheberrecht und Geheimhaltung
- Der AN eRecruiter ist als Software nach den Bestimmungen über den Schutz von Computerprogrammen urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software in der jeweiligen Form.
- Alle aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen ausschließlich dem AN als Hersteller zu. Die in der Lösung enthaltenen Gedanken und deren Ausdruck stellen überdies vertrauliche Informationen Betriebsgeheimnisse des AN dar.
- Der AG erhält ein unwiderrufliches, einfaches, auf die Dauer dieses Vertrages beschränktes, örtlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software für eigene Zwecke. Die sonstigen Rechte an der Software verbleiben vollständig beim AN. Der AG ist berechtigt, gedruckt oder maschinenlesbare Teile der Software in dem für die vertragsmäßige Benützung notwendigen Umfang zu vervielfältigen oder in eine andere maschinenlesbare oder gedruckte Form zu übertragen. Bis zur vollständigen Zahlung der jeweils fälligen Vergütung ist dem AG der Einsatz der Software nur widerruflich gestattet. Der AN behält sich vor, auch nach Lieferung Änderungen an der Software vornehmen zu lassen.
Abwerbeverbot
- Der Auftraggeber wird in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dessen vollständiger Erfüllung keinen Mitarbeiter des Auftragnehmers unmittelbar oder mittelbar für sich oder Dritte abwerben, anstellen oder sonst wie beschäftigen.
- Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung, so ist der Auftragnehmer berechtigt vom Auftraggeber bei jedem Verstoß eine Vertragsstrafe in der Höhe des sechsfachen Bruttomonatsgehalts des betroffenen Mitarbeiters zu verlangen.
Datenschutz und Geheimhaltung
- Der Auftraggeber verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des DSG einzuhalten.
- Der Auftraggeber übernimmt für sich und alle für ihn tätigen Personen die Verpflichtung zur Geheimhaltung aller ihm bzw. diesen Personen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Daten und Geschäftsgeheimnisse. Er darf zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, Obliegenheiten und sonstigen Aufgaben nur solche Personen heranziehen, denen er die Verpflichtung zur Geheimhaltung dieser Daten und Geschäftsgeheimnisse vor Aufnahme deren Tätigkeit nachweislich ausdrücklich überbunden hat.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Als anwendbares Recht gilt stets österreichisches Recht als vereinbart unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.
- Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht für Linz (Österreich) örtlich zuständig.
Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
- Sämtliche Mitteilungen an den AN haben schriftlich zu erfolgen. Der AG hat sich im gesamten Schriftverkehr stets der deutschen Sprache zu bedienen.