Allgemeine Geschäftsbedingungen

Prä­am­bel

  1. Der Auf­trag­ge­ber (nach­ste­hend AG) benö­tigt für das Rekru­tie­ren von Bewer­bern eine Bewer­ber­ma­nage­ment Soft­ware, die unter ande­rem alle Doku­men­te eines Bewer­bers zen­tral abspei­chert, durch­such­bar macht, die Erstel­lung von Job-Inse­ra­ten und deren Publi­zie­rung auf Job­bör­sen unter­stützt und die Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Bewer­ber, Fach­ab­tei­lun­gen und der Per­so­nal­ab­tei­lung elek­tro­nisch abwi­ckelt und dokumentiert.
  2. eRe­crui­ter GmbH, nach­ste­hend AN genannt, hat zu die­sem Zwe­cke die Soft­ware Lösung eRe­crui­ter, infol­ge Lösung genannt, entwickelt.

Gel­tungs­be­reich

  1. Alle Auf­trä­ge und Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en sind nur dann rechts­ver­bind­lich, wenn Sie vom AN schrift­lich und fir­men­ge­mäß gezeich­net wer­den und ver­pflich­ten nur in dem in der Auf­trags­be­stä­ti­gung ange­ge­be­nen Umfang. 
  2. Ein­kaufs­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers wer­den für das gegen­ständ­li­che Rechts­ge­schäft und die gesam­te Geschäfts­be­zie­hung aus­drück­lich ausgeschlossen.

Nut­zungs­be­din­gun­gen

  1. Der AN wird dem AG nach Maß­ga­be die­ses Ver­tra­ges die Lösung gegen Zah­lung einer Ver­gü­tung zur Nut­zung für die Lauf­zeit die­ses Ver­tra­ges über­las­sen. Nach Ver­trags­en­de erlö­schen auto­ma­tisch alle Nut­zungs­rech­te an der LÖSUNG. 
  2. Der AG nimmt die Daten­schutz­richt­li­nie für die elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates (Richt­li­nie 200258 EG), ins­be­son­de­re die Bestim­mung des Arti­kels 13 über die ​„uner­be­te­nen Nach­rich­ten“ zur Kennt­nis und sich geset­zes­kon­form ver­hal­ten. Bei einer Ände­rung der jeweils gel­ten­den Rechts­la­ge wird der Ver­trags­part­ner sein Ver­hal­ten ent­spre­chend den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten anpassen. 
  3. Der AG nimmt zur Kennt­nis, dass die Ver­sen­dung von E‑Mails an Emp­fän­ger in ande­ren Staa­ten als jener der Euro­päi­schen Uni­on den Rechts­ord­nun­gen die­ser Staa­ten unter­lie­gen kann und ver­pflich­tet sich, die in die­sen Staa­ten gel­ten­den Geset­ze oder sons­ti­gen Vor­schrif­ten im Hin­blick auf die ver­sand­ten E‑Mails ein­zu­hal­ten. Der AG ver­pflich­tet sich wei­te­res, mit­tels der LÖSUNG kei­ne E‑Mails zu ver­sen­den, deren Inhalt in einem Staat, in dem der Emp­fän­ger sei­nen Auf­ent­halts­ort oder Sitz hat, gesetz­li­chen Ver­bo­ten unter­liegt. Der AG hat den AN für alle Nach­tei­le und Schä­den aus der Miss­ach­tung die­ser Bestim­mung schad- und klag­los zu halten. 
  4. Der AG erhält mit­tels Benut­zer­na­me und Pass­wort Zugriff auf sei­nen Man­dan­ten der LÖSUNG, der vor dem Zugriff durch Drit­te durch den Stand der Tech­nik ent­spre­chen­de Tech­no­lo­gi­en geschützt wird. Der AN erklärt eben­so rechts­ver­bind­lich, die not­wen­di­gen tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men (sie­he Bei­la­ge) zu ergrei­fen, um Ver­lust bzw. Zer­stö­rung der in der LÖSUNG gespei­cher­ten Daten zu verhindern.

Ver­trags­dau­er, Kün­di­gung, Auf­lö­sung aus wich­ti­gem Grund

  1. Die­ser Ver­trag tritt mit Unter­zeich­nung durch bei­de Par­tei­en in Kraft und wird auf unbe­stimm­te Zeit geschlossen. 
  2. Es gilt eine Min­dest­ver­trags­dau­er von 12 Mona­ten zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en als ver­ein­bart. Die Min­dest­ver­trags­dau­er beginnt nach Über­ga­be der Zugangs­da­ten des AN, die schrift­lich bestä­tigt wer­den. Der Ver­trag ver­län­gert sich nach Ablauf der Min­dest­ver­trags­dau­er auto­ma­tisch auf unbe­stimm­te Dau­er. Bei­de Ver­trags­par­tei­en kön­nen unter Ein­hal­tung einer sechs­mo­na­ti­gen Kün­di­gungs­frist schrift­lich zum Monats­en­de nach Ablauf der Min­dest­ver­trags­dau­er den Ver­trag kündigen. 
  3. Im Fall einer Ver­trags­be­en­di­gung und einem Wech­sel auf ein ande­res Sys­tem durch den AG wird der AN die gesam­mel­ten Daten in struk­tu­rier­ter Form dem AG bin­nen 30 Tagen über­ge­ben und der AG bestä­tigt die Über­ga­be schrift­lich. Der AN ist wei­ter dazu ver­pflich­tet, nach erfolg­ter Über­ga­be an den AG alle in der Lösung befind­li­cher Daten kos­ten­frei und voll­stän­dig zu löschen (nähe­re Infos sie­he Datenexport).

Nut­zungs­ent­gelt, Abrech­nung, Fälligkeit

  1. Für die Nut­zung der Lösung ver­ein­ba­ren die Ver­trags­tei­le ein Nut­zungs­ent­gelt, das von der Anzahl der vom AG in sei­nem Account nament­lich erfass­ten Benut­zern, der Anzahl der par­al­lel zu bear­bei­ten­den Jobs, der Anzahl der Mit­ar­bei­ter des AG sowie der vom AG ver­wen­de­ten optio­na­len Modu­len abhängt. 
  2. Die Höhe des Nut­zungs­ent­gelts, Zah­lungs­fris­ten und Zah­lungs­in­ter­val­le bestim­men sich dabei lt. unter­zeich­ne­ter Auf­trags­be­stä­ti­gung des AG. Sämt­li­che Prei­se ver­ste­hen sich dabei in EUR exklu­si­ve gesetz­li­cher Steu­ern und Abga­ben, sofern nicht Gegen­tei­li­ges ange­ge­ben ist. 
  3. Der AN bin­det sich 1 Jahr ab Ver­trags­be­ginn an die lt. Auf­trags­be­stä­ti­gung ange­ge­be­nen Prei­se. Anschlie­ßend folgt eine jähr­li­che Anpas­sung laut dem von Sta­tis­tik Aus­tria ver­öf­fent­lich­ten öster­rei­chi­schen ​„Ver­brau­cher­preis­in­dex 2015“ (Basis­jahr 2015) oder ein an sei­ne Stel­le tre­ten­der Index. 
  4. Für den Fall des Zah­lungs­ver­zu­ges gebüh­ren dem AN für den offe­nen Betrag vom Ende der Zah­lungs­frist Ver­zugs­zin­sen gemäß § 456 UGB. 
  5. Für den Fall des Zah­lungs­ver­zu­ges ist der AN ab der zwei­ten Mahn­stu­fe berech­tigt, alle Zugän­ge zur LÖSUNG bis zur Zah­lung aller Rück­stän­de zu sper­ren. Für all­fäl­li­ge Scha­den­er­satz­an­sprü­che auf Grund des gesperr­ten Zugan­ges über­nimmt der AN kei­ner­lei Haftungen.

Gewähr­leis­tung und Änderungen

  1. Der AN gewähr­leis­tet, dass die Soft­ware die in der dazu­ge­hö­ri­gen Doku­men­ta­ti­on beschrie­be­nen Funk­tio­nen erfüllt, sofern die Soft­ware auf dem im Ver­trag beschrie­be­nen Betriebs­sys­tem genutzt wird.
  2. Vor­aus­set­zung für die Feh­ler­be­sei­ti­gung ist, dass
    1. der AG den Feh­ler aus­rei­chend in einer Feh­ler­mel­dung beschreibt und die­se für den AN bestimm­bar ist;
    2. der AG dem AN alle für die Feh­ler­be­sei­ti­gung erfor­der­li­chen Unter­la­gen zur Ver­fü­gung stellt;
    3. der AG oder ein ihm zure­chen­ba­rer Drit­ter kei­ne Ein­grif­fe in die Soft­ware vor­ge­nom­men hat;
    4. die Soft­ware unter den Bestim­mungs­mä­ßi­gen Betriebs­be­din­gun­gen ent­spre­chend der Doku­men­ta­ti­on betrie­ben wird.
  3. Im Fal­le der Gewähr­leis­tung hat Ver­bes­se­rung jeden­falls Vor­rang vor Preis­min­de­rung oder Wand­lung. Bei gerecht­fer­tig­ter Män­gel­rü­ge wer­den die Män­gel in ange­mes­se­ner Frist beho­ben, wobei der AG dem AN alle zur Unter­su­chung und Män­gel­be­he­bung erfor­der­li­chen Maß­nah­men ermög­licht. Die Ver­mu­tung der Man­gel­haf­tig­keit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
  4. Kor­rek­tu­ren und Ergän­zun­gen, die sich bis zur Über­ga­be der ver­ein­bar­ten Leis­tung auf­grund orga­ni­sa­to­ri­scher und pro­gramm­tech­ni­scher Män­gel, wel­che vom AN zu ver­tre­ten sind, als not­wen­dig erwei­sen, wer­den kos­ten­los vom AN durchgeführt.
  5. Fer­ner über­nimmt der AN kei­ne Gewähr für Feh­ler, Stö­run­gen oder Schä­den, die auf unsach­ge­mä­ße Bedie­nung, geän­der­ter Betriebs­sys­tem­kom­po­nen­ten, Schnitt­stel­len und Para­me­ter, Ver­wen­dung unge­eig­ne­ter Orga­ni­sa­ti­ons­mit­tel und Daten­trä­ger, soweit sol­che vor­ge­schrie­ben sind, anor­ma­le Betriebs­be­din­gun­gen (ins­be­son­de­re Abwei­chun­gen von den Instal­la­ti­ons-und Lager­be­din­gun­gen) sowie auf Trans­port­schä­den zurück­zu­füh­ren sind.
  6. Für Pro­gram­me, die durch eige­ne Pro­gram­mie­rer des AG bzw. Drit­te nach­träg­lich ver­än­dert wer­den, ent­fällt jeg­li­che Gewähr­leis­tung durch den AN.
  7. Soweit Gegen­stand des Auf­tra­ges die Ände­rung oder Ergän­zung bereits bestehen­der Pro­gram­me ist, bezieht sich die Gewähr­leis­tung auf die Ände­rung oder Ergän­zung. Die Gewähr­leis­tung für das ursprüng­li­che Pro­gramm lebt dadurch nicht wie­der auf.
  8. Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che ver­jäh­ren nach einem Jahr ab Übergabe.

Ser­vice Level Agree­ments (SLAs)

  1. Für einen Durch­rech­nungs­zeit­raum von einem Jahr oder 30 Tagen rück­wir­kend weist die Lösung eine Erreich­bar­keit von 99,5 % auf. Aus­ge­nom­men sind War­tungs­fens­ter. Die Erreich­bar­keit der Lösung wird über alle vom AN beim Kun­den zum Ein­satz gebrach­ten Portale/​Anwendungen kumu­liert gerech­net. Je nach­dem, wel­che Portale/​Anwendungen beim AG zum Ein­satz kom­men, zäh­len dazu eRe­crui­ter, Bewer­ber­por­ta­le und wei­te­re Por­ta­le (wie z.B.: das Kun­den­por­tal). Updates spielt der AN grund­sätz­lich vor 08:00 Uhr oder erst nach 17:00 Uhr, in Aus­nah­me­fäl­len aber auch wäh­rend der Geschäfts­zei­ten ein.
  2. Wie­der­her­stel­lungs­zei­ten vari­ie­ren je nach Kate­go­rie, sie­he unten. Reak­ti­ons­zei­ten sind immer so rasch als möglich.
    1. Kate­go­rie 1: Feh­ler, die einen Still­stand der Lösung ver­ur­sa­chen und im Ein­fluss­be­reich des AN lie­gen, sind vom AN bin­nen 4 Stun­den nach Bekannt­wer­den des Pro­blems inner­halb der offi­zi­el­len Sup­port­zei­ten des AN zu behe­ben bzw. so zu umge­hen, dass sie zumin­dest in die Kate­go­rie 2 zurück­ge­stuft wer­den können. 
    2. Kate­go­rie 2: Betriebs­be­ein­träch­ti­gen­de Feh­ler², die zwar kei­nen Still­stand der Lösung ver­ur­sa­chen, aber das Arbei­ten mit der Lösung wesent­lich beein­träch­ti­gen und im Ein­fluss­be­reich vom AN lie­gen, sind vom AN nach Bekannt­wer­den des Pro­blems spä­tes­tens mit dem nächs­ten Release zu behe­ben oder in die Kate­go­rie 3 zurückzustufen. 
    3. Kate­go­rie 3: Sons­ti­ge Feh­ler², die das Arbei­ten mit der Lösung nur unwe­sent­lich beein­träch­ti­gen und im Ein­fluss­be­reich vom AN lie­gen, wer­den vom AN bin­nen der nächs­ten bei­den Releases beho­ben. Wei­ter­füh­ren­de Beschrei­bun­gen fin­den Sie auf der Sup­port­sei­te des AN unter http://​sup​port​.ere​crui​ter​.net.
  3. Die First-Level-Sup­port­hot­line ist werk­tags 8:00 bis 17:00 Uhr erreich­bar. Der AN nimmt auch Sup­port­an­fra­gen per Mail ent­ge­gen. Wie­der­her­stel­lungs­zei­ten der Kate­go­ri­en 1, 2, und 3 sind in den jewei­li­gen Absät­zen dazu ersicht­lich. Dar­über hin­aus wird für all­ge­mei­ne Anfra­gen, eine unver­züg­li­che Reak­ti­ons­zeit ange­strebt, spä­tes­tens jedoch inner­halb von 3 Werk­ta­gen³. Dies ist unab­hän­gig davon, auf wel­chem Kanal (z.B. Tele­fon, E‑Mail) die Anfra­gen ein­ge­langt sind. Kon­takt­da­ten sowie Details zu unse­ren Sup­port­leis­tun­gen und Ser­vices fin­det der AG auf der Sup­port­sei­te des AN.
  4. Der Eska­la­ti­ons­pfad sind nach­ste­hen­de Rei­hen­fol­ge vor: 
    1. First-Level-Sup­port
    2. In wei­te­rer Fol­ge der zustän­di­ge Bestands­kun­den­be­treu­er, erreich­bar unter csm@​erecruiter.​net
  5. Updates und Pro­dukt­ver­bes­se­run­gen wer­den vom AN in Abstän­den von ca. 1 Monat zur Ver­fü­gung gestellt. Sämt­li­che Updates wer­den zuerst auf den Ent­wick­lungs­ser­vern des AN instal­liert, getes­tet und erst danach auf das Pro­duk­tiv-Sys­tem über­tra­gen. Der AG wird auf Wunsch im Vor­feld über neue Funk­tio­nen und Ver­bes­se­run­gen informiert. 
  6. Der AN über­wacht Ihr Sys­tem lau­fend in Hin­blick auf: 
    1. Zustands­an­zei­gen von Web­sei­ten (Front- und Backend)
    2. Lauf­zeit­da­ten (Zugrif­fe, Daten­bank­pro­zes­se, anony­me vs. Iden­ti­fi­zier­te Nutzer)
    3. ein­ge­hen­de vs. Aus­ge­hen­de Daten­men­gen über die Internetleitung
    4. Moni­to­ring Requests (Auf­ruf in der Anwen­dung in regel­mä­ßi­gen Abstän­den), Daten­bank­aus­las­tung und Performance
    5. Ver­füg­bar­keits­an­zei­gen ein­zel­ner Diens­te und Ser­vices im System

Haf­tung

  1. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet dem Auf­trag­ge­ber für von ihm nach­weis­lich ver­schul­de­te Schä­den nur im Fal­le gro­ben Fahr­läs­sig­keit. Dies gilt sinn­ge­mäß auch für Schä­den, die auf vom Auf­trag­neh­mer bei­gezo­ge­ne Drit­te zurück­zu­füh­ren sind. Im Fal­le von ver­schul­de­ten Per­so­nen­schä­den haf­tet der Auf­trag­neh­mer unbeschränkt.
  2. Die Haf­tung für mit­tel­ba­re Schä­den –wie bei­spiels­wei­se ent­gan­ge­nen Gewinn, Kos­ten die mit einer Betriebs­un­ter­bre­chung ver­bun­den sind, Daten­ver­lus­te oder Ansprü­che Drit­ter –wird aus­drück­lich ausgeschlossen.
  3. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ver­jäh­ren nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, jedoch spä­tes­tens mit Ablauf eines Jah­res ab Kennt­nis des Scha­dens und des Schädigers.
  4. Sofern der Auf­trag­neh­mer das Werk unter Zuhil­fe­nah­me Drit­ter erbringt und in die­sem Zusam­men­hang Gewähr­leis­tungs-und/o­der Haf­tungs­an­sprü­che gegen­über die­sen Drit­ten ent­ste­hen, tritt der Auf­trag­neh­mer die­se Ansprü­che an den Auf­trag­ge­ber ab. Der Auf­trag­ge­ber wird sich in die­sem Fall vor­ran­gig an die­se Drit­ten halten.
  5. Ist die Daten­si­che­rung aus­drück­lich als Leis­tung ver­ein­bart, so ist die Haf­tung für den Ver­lust von Daten abwei­chend von SLA Punkt 4. nicht aus­ge­schlos­sen, jedoch für die Wie­der­her­stel­lung der Daten begrenzt bis maxi­mal EUR 10 % der Auf­trags­sum­me je Scha­dens­fall, maxi­mal jedoch EUR 15.000, – . Wei­ter­ge­hen­de als die in die­sem Ver­trag genann­ten Gewähr­leis­tungs-und Scha­den­er­satz­an­sprü­che des AG — gleich aus wel­chem Rechts­grund — sind ausgeschlossen.

Urhe­ber­recht und Geheimhaltung

  1. Der AN eRe­crui­ter ist als Soft­ware nach den Bestim­mun­gen über den Schutz von Com­pu­ter­pro­gram­men urhe­ber­recht­lich geschützt. Das Urhe­ber­recht umfasst ins­be­son­de­re den Pro­gramm­code, die Doku­men­ta­ti­on, das Erschei­nungs­bild, die Struk­tur und Orga­ni­sa­ti­on der Pro­gramm­da­tei­en, den Pro­gramm­na­men, Logos und ande­re Dar­stel­lungs­for­men inner­halb der Soft­ware in der jewei­li­gen Form. 
  2. Alle aus dem Urhe­ber­recht resul­tie­ren­den Rech­te ste­hen aus­schließ­lich dem AN als Her­stel­ler zu. Die in der Lösung ent­hal­te­nen Gedan­ken und deren Aus­druck stel­len über­dies ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen Betriebs­ge­heim­nis­se des AN dar.
  3. Der AG erhält ein unwi­der­ruf­li­ches, ein­fa­ches, auf die Dau­er die­ses Ver­tra­ges beschränk­tes, ört­lich unbe­schränk­tes, nicht aus­schließ­li­ches Nut­zungs­recht an der Soft­ware für eige­ne Zwe­cke. Die sons­ti­gen Rech­te an der Soft­ware ver­blei­ben voll­stän­dig beim AN. Der AG ist berech­tigt, gedruckt oder maschi­nen­les­ba­re Tei­le der Soft­ware in dem für die ver­trags­mä­ßi­ge Benüt­zung not­wen­di­gen Umfang zu ver­viel­fäl­ti­gen oder in eine ande­re maschi­nen­les­ba­re oder gedruck­te Form zu über­tra­gen. Bis zur voll­stän­di­gen Zah­lung der jeweils fäl­li­gen Ver­gü­tung ist dem AG der Ein­satz der Soft­ware nur wider­ruf­lich gestat­tet. Der AN behält sich vor, auch nach Lie­fe­rung Ände­run­gen an der Soft­ware vor­neh­men zu lassen.

Abwer­be­ver­bot

  1. Der Auf­trag­ge­ber wird in der Zeit vom Abschluss des Ver­tra­ges bis zum Ablauf von 12 Mona­ten nach des­sen voll­stän­di­ger Erfül­lung kei­nen Mit­ar­bei­ter des Auf­trag­neh­mers unmit­tel­bar oder mit­tel­bar für sich oder Drit­te abwer­ben, anstel­len oder sonst wie beschäftigen. 
  2. Ver­stößt der Auf­trag­ge­ber gegen die­se Ver­pflich­tung, so ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt vom Auf­trag­ge­ber bei jedem Ver­stoß eine Ver­trags­stra­fe in der Höhe des sechs­fa­chen Brut­to­mo­nats­ge­halts des betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ters zu verlangen.

Daten­schutz und Geheimhaltung

  1. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sei­ne Mit­ar­bei­ter, die Bestim­mun­gen der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) und des DSG einzuhalten. 
  2. Der Auf­trag­ge­ber über­nimmt für sich und alle für ihn täti­gen Per­so­nen die Ver­pflich­tung zur Geheim­hal­tung aller ihm bzw. die­sen Per­so­nen im Zusam­men­hang mit dem Abschluss und der Abwick­lung die­ses Ver­trags­ver­hält­nis­ses bekannt gewor­de­nen Daten und Geschäfts­ge­heim­nis­se. Er darf zur Erfül­lung sei­ner ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen, Oblie­gen­hei­ten und sons­ti­gen Auf­ga­ben nur sol­che Per­so­nen her­an­zie­hen, denen er die Ver­pflich­tung zur Geheim­hal­tung die­ser Daten und Geschäfts­ge­heim­nis­se vor Auf­nah­me deren Tätig­keit nach­weis­lich aus­drück­lich über­bun­den hat.

Anwend­ba­res Recht und Gerichtsstand

  1. Als anwend­ba­res Recht gilt stets öster­rei­chi­sches Recht als ver­ein­bart unter Aus­schluss des Kol­li­si­ons­rechts und des UN-Kaufrechts. 
  2. Für Rechts­strei­tig­kei­ten aus oder im Zusam­men­hang mit die­sem Ver­trag, ein­schließ­lich Strei­tig­kei­ten über des­sen Gül­tig­keit, Ver­let­zung, Auf­lö­sung oder Nich­tig­keit, ist aus­schließ­lich das sach­lich zustän­di­ge Gericht für Linz (Öster­reich) ört­lich zuständig.

Schluss­be­stim­mun­gen

  1. Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ses Ver­tra­ges unwirk­sam sein oder unwirk­sam wer­den, so wird hier­durch der übri­ge Inhalt die­ses Ver­tra­ges nicht berührt. Die Ver­trags­part­ner wer­den part­ner­schaft­lich zusam­men­wir­ken, um eine Rege­lung zu fin­den, die den unwirk­sa­men Bestim­mun­gen mög­lichst nahe kommt. 
  2. Sämt­li­che Mit­tei­lun­gen an den AN haben schrift­lich zu erfol­gen. Der AG hat sich im gesam­ten Schrift­ver­kehr stets der deut­schen Spra­che zu bedienen.